Schüler/innen können ausschließlich während der ersten beiden Jahre der Oberstufenlaufbahn für einen Auslandsaufenthalt vom Schulbesuch beurlaubt werden. Die Vollzeitschulpflicht muss dabei ersatzweise durch den Besuch einer Schule am Zielort erfüllt werden.
Je nach individuellem Leistungsstand des Schülers/der Schülerin, Zeitpunkt und Dauer des Auslandsaufenthalts stehen unterschiedliche Modelle zur Verfügung, die nachfolgend erläutert werden. Darüber hinaus berät der Oberstufenkoordinator, Herr Klitscher, in allen Fragen zum Auslandsaufenthalt.
Die Beurlaubung muss rechtzeitig bei der Schulleitung beantragt werden. Dafür steht ein entsprechendes Formular zur Verfügung (siehe Link zum Downloadbereich unten auf dieser Seite). Eine Beurlaubung kann nur ausgesprochen werden, wenn dem Antrag die Aufnahmebestätigung einer Schule am Zielort beigefügt wird.
1. Regelungen für einen einjährigen Auslandsaufenthalt
Leistungsstarke Schüler/innen können, sofern ein einjähriger Auslandsaufenthalt im ersten Jahr der Oberstufenlaufbahn stattfinden soll, während des Auslandsaufenthalts die Einführungsphase „überspringen‟ und bei ihrer Rückkehr die Schullaufbahn in ihrem ursprünglichen Abiturjahrgang mit dem Übergang in die Qualifikationsphase fortsetzen (siehe Schaubild: Variante 1). Dafür müssen mit dem zum Antragszeitpunkt jüngsten Zeugnis drei Voraussetzungen erfüllt werden:
- Im Durchschnitt aller Fächer müssen mindestens befriedigende Leistungen erreicht worden sein,
- das Zeugnis darf keine defizitären Leistungen (mangelhaft/ungenügend) ausweisen und
- unter den Fächern mit Klassen- bzw. Kursarbeiten (Deutsch, Mathematik, 1. und 2. Fremdsprache sowie Wahlpflichtfach ab Kl. 8) darf höchstens eine ausreichende Leistung vorliegen.
Werden die o. g. Bedingungen für leistungsstarke Schüler/innen nicht erfüllt, besteht die Wahl zwischen den Varianten 2 und 3 (siehe Schaubild). Dabei kann das Auslandsjahr entweder vor oder nach dem Durchlauf durch die Einführungsphase eingeschoben werden. Bei der Rückkehr setzen die Schüler/innen ihre Oberstufenlaufbahn dann im jeweils nachfolgenden Abiturjahrgang fort.
Ein einjähriger Auslandsaufenthalt im zweiten Jahr der Oberstufenlaufbahn muss nach dem Durchlauf durch die Einführungsphase eingeschoben werden, da ein Überspringen eines Teils der Qualifikationsphase nicht möglich ist (siehe Schaubild: Variante 3). Auch dabei setzen die Schüler/innen ihre Oberstufenlaufbahn dann im jeweils nachfolgenden Abiturjahrgang fort.
2. Regelungen für einen halbjährigen Auslandsaufenthalt
Die Beurlaubung für einen halbjährigen Auslandsaufenthalt im ersten Halbjahr der Einführungsphase ist nicht an spezielle Leistungsbedingungen geknüpft, die betreffenden Schüler/innen setzen nach ihrer Rückkehr die Schullaufbahn im zweiten Halbjahr der Einführungsphase fort.
Problematisch kann die Beurlaubung für einen halbjährigen Auslandsaufenthalt im zweiten Halbjahr der Einführungsphase sein, weil die betreffenden Schüler/innen während ihrer Abwesenheit nicht die notwendige Versetzung in die Qualifikationsphase erwerben können. Daher gelten für diese Schüler/innen die gleichen Bedingungen wie bei der Beurlaubung für einen einjährigen Auslandsaufenthalt in der Einführungsphase (siehe oben Abschnitt 1):
Werden die Bedingungen für leistungsstarke Schüler/innen erfüllt, kann die Oberstufenlaufbahn im ursprünglichen Abiturjahrgang mit dem Übergang in die Qualifikationsphase fortgesetzt werden;
werden diese Bedingungen nicht erfüllt, muss ungeachtet der nur halbjährigen Abwesenheit die Einführungsphase insgesamt wiederholt und dabei die Versetzung in die Qualifikationsphase erworben werden.
3. Regelungen für einen kürzeren Auslandsaufenthalt
Ein kürzerer Auslandsaufenthalt von z. B. wenigen Monaten kann grundsätzlich nur während der Einführungsphase erfolgen. Da mit den Leistungen des zweiten Halbjahres allerdings die notwendige Versetzung in die Qualifikationsphase erworben werden muss, hat hier die durchgehende/unterbrechungsfreie Bewertbarkeit von Schüler/inne/n Vorrang (siehe oben Abschnitt 2).
Daher sollte ein kürzerer Auslandsaufenthalt ausschließlich für das erste Halbjahr der Einführungsphase geplant werden.
4. Sonderregelungen, weitere Informationen und Beratung
Besondere Vorschriften bestehen z. B. für den Erwerb des mittleren Schulabschlusses und des Latinum, für die maximale Verweildauer in der Oberstufe sowie für Schüler/innen, die die Sekundarstufe I auf einer anderen Schulform durchlaufen haben. Daher ist in besonderen Fällen eine frühzeitige Beratung durch den Oberstufenkoordinator, Herrn Klitscher, unbedingt erforderlich.
Im Downloadbereich stehen ein Merkblatt des Schulministeriums mit weiteren Informationen sowie ein Antragsformular für die Beurlaubung zur Verfügung: